Allgemeine Geschäftsbedinungen

Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichungen hievon sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.

Angebot

2.1. Unsere Angebote gelten freibleibend.

2.2. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

2.3. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor dies Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.

Vertragsabschluss

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben oder die Lieferung tatsächlich durchführen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Preise

4.1. Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn wir sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt haben. Über dessen Leistungsumfang hinaus-gehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.

Wie sind insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

Lieferung

5.1. Die Lieferfrist ist in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Sie beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

Datum der Auftragsbestätigung;
Datum, an dem wir die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhalten, oder an dem ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet wurde.

5.2. In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei uns oder einem unserer Lieferanten sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten.

5.3. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden binnen drei Monaten nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt unsere Leistung als erbracht und sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind uns prompt zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

Zahlung

6.1. Zahlung möglich per Vorkasse und Nachnahme.

6.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschluss-summe hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wenn wir im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Materialmengen bereitstellen, gilt als vereinbart, dass hiefür sofort Zahlung zu leisten ist.

6.3. Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.

6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsan-sprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

6.5. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen, insbesondere im Sinne des Punktes 2.3. in Verzug, so können wir

a) die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen

Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminsverlust) und

d) eine Mahngebühr in Höhe von 40 Euro, sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von

3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnen, oder

e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

6.6. Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegensei-tigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten uns sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstigere Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

Gewährleistung

7.1. Wir sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen-den Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch uns, des Materials oder der Ausführung beruht.

7.2. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.

7.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Wir haften nicht für Beschädigungen durch Hand-lungen Dritter, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7.4. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere Zustimmung Ände-rungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

Schadenersatz

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soferne uns nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.

Verzugsfolgen und Rücktritt

9.1. Sofern wir durch grobes Verschulden trotz Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

9.2. Neben den Fällen des Punktes 6.5. lit e) sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

Wenn die Ausführung der Lieferung der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird,
wenn sich der Auftraggeber bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf unser Verlangen Vorauszahlungen zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen,
wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5.3. genannten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

9.3. Im Falle des Punktes 9.2. ist auch ein Teilrücktritt zulässig.

9.4. Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenz-verfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurück-treten.

9.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen, sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshand-lungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

Datenschutz

Siehe Seite Datenschutz